Satzung der Bayerischen Akademie Ländlicher Raum

(Stand: 06. Mai 2013)

Name und Sitz des Vereins

§1
(1) Der Verein führt den Namen „Bayerische Akademie Ländlicher Raum e. V.“.
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§2
Der Verein hat seinen Sitz in München.

Zweck und Zielsetzung

§3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Vorhaben zur Stärkung des ländlichen Raums.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4
Der Verein darf Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art beitreten.

§5
(1) Vereinsaufgaben sind die Förderung von Untersuchungen, Zweckforschungen, Erkenntnissen und Informationen über den ländlichen Raum mit dem Ziel, die Lebens- und Arbeitsgrundlagen in den ländlichen Gebieten zu verbessern.
(2) Der Verein widmet sich diesen Aufgaben insbesondere durch
a) Anregung zum ständigen Erfahrungs- und lnformationsaustausch von Fachleuten, die Forschung und Planung im ländlichen Raum betreiben;
b) Zusammenführung von beteiligten Fachgebieten;
c) Förderung von Forschungsvorhaben in sachorientierten Fachdisziplinen;
d) Förderung von Arbeiten von Studenten und Wissenschaftlern zum Thema „ländlicher Raum“;
e) Kontaktpflege und wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit Verbänden, Institutionen und Behörden;
f) Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Verbreitung und Anwendung von Forschungsergebnissen;

§6
(1) In den Verein können natürliche und juristische Personen als ordentliche und fördernde Mitglieder berufen werden.
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Präsidiums erworben.
(3) Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgestellt.
a) Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten, für neu berufene Mitglieder einen Monat nach der Aufnahme in den Verein, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme als voller Jahresbeitrag des jeweiligen Geschäftsjahres.
b) über den Regelbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit, dem Verein Spenden zuzuwenden.
c) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge erlassen oder stunden.

§7
(1) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; es kann die Ausübung seines Stimmrechtes einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur bis zu drei Stimmen vertretungsweise übernehmen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Organe des Vereins

§8
Organe des Vereins sind.
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) die Rechnungsprüfer,
d) das Wissenschaftliche Kuratorium.

§9
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Vornahme der Wahlen zum Präsidium
b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Präsidiums,
d) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
e) die Beschlussfassung über sonstige zur Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge von Mitgliedern,
f) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich, spätestens bis zum 30. Juni, zusammen. Sie ist einen Monat vorher durch den Präsidenten schriftlich einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen; vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen sein.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Präsidenten. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 5 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
(1) Das Präsidium des Vereins im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister
d) mindestens zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
Präsidiumsmitglieder müssen dem Verein als ordentliches Mitglied angehören.
(2) Der Vizepräsident hat in allen Fällen, in denen er in Stellvertretung des Präsidenten handelt, die gleichen Rechte wie der Präsident.
(3) Zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiums-mitglieder anwesend ist.
(5) In finanziellen Angelegenheiten und bei Entscheidungen, die Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Vereins haben, ist die Zustimmung des Schatzmeisters einzuholen.
(6) Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(7) Zu den Sitzungen des Präsidiums werden Mitglieder vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich berufen. über die Verhandlungen und Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen haben. in dringenden Fällen ist schriftliche Beschlussfassung möglich.
(8) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder ihr Amt angenommen haben. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amte, so ist das übrige Präsidium berechtigt, für die restliche Amtszeit die erforderliche Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10) Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.

§ 11
(1) Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern des Vereins jeweils auf vier Jahre gewählt.
(2) Die Berichte der Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12
(1) Die Akademie verleiht mit der Ehrenmitgliedschaft, dem Ehrenvorsitz und der Ehrennadel Auszeichnungen an Freunde und Förderer.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums verliehen. Sie verleiht die vollen Mitgliedsrechte, verpflichtet aber nicht zur Beitragszahlung.
(3) Der Ehrenvorsitz wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums an frühere Präsidiumsmitglieder verliehen. Er berechtigt zur beratenden Teilnahme an den Präsidiumssitzungen, soweit das Präsidium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(4) Die Ehrennadel wird vom Präsidium an Persönlichkeiten verliehen, die sich in besonderer Weise um die Akademie und ihre Ziele verdient gemacht haben.

§ 13
(1) Das Wissenschaftliche Kuratorium ist ein beratendes Organ, das durch Äußerungen, Stellungnahmen und Bemühungen seiner Mitglieder die Arbeit des Präsidiums unterstützt. Es wählt die studentischen Preisträger aus, die vom Präsidium für hervorragende Diplomarbeiten zum ländlichen Raum und dessen Entwicklung mit Geldpreisen ausgezeichnet werden sollen.
(2) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums können nur natürliche Personen sein, die entweder als Vertreter von Ämtern, Behörden, wissenschaftlichen Einrichtungen und juristischen Personen mit dem Vereinszweck verbunden oder sonst in der Lage sind, die wissenschaftlichen Ziele des Vereins persönlich zu fördern.
(3) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums können nicht zugleich Präsidiumsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein. Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums erfolgt auf vier Jahre durch das Präsidium. Wiederberufung ist möglich. Den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Kuratoriums wählen die Kuratoriumsmitglieder aus ihrer Mitte.
(4) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Kuratoriums nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Er beruft die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kuratoriums ein, an denen Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen können.
(5) Das Wissenschaftliche Kuratorium muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zu einer Sitzung zusammentreffen.

§ 14
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Eine Beschlussfassung im Sinne der Auflösung kann nur erfolgen, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der Tagesordnung angezeigt ist.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im ländlichen Raum zu verwenden.

§ 15
Das Präsidium wird ermächtigt, eventuell vom Registergericht oder vom Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.