Satzung der Bayerischen Akademie Ländlicher Raum
(Stand: 2022)
Name und Sitz des Vereins
§1
(1) Der Verein führt den Namen „Bayerische Akademie Ländlicher Raum e. V.“.
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Zielsetzung
§2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Vorhaben zur Stärkung des ländlichen Raums. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein darf Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art beitreten; hierüber entscheidet das Präsidium.
§3
(1) Vereinsaufgaben sind die Förderung von Untersuchungen, Zweckforschungen, Erkenntnissen und Informationen über den ländlichen Raum mit dem Ziel, die Lebens- und Arbeitsgrundlagen in den ländlichen Gebieten zu verbessern.
(2) Der Verein widmet sich diesen Aufgaben insbesondere durch
a) Anregung zum ständigen Erfahrungs- und Informationsaustausch von Fachleuten, die Forschung und Planung im ländlichen Raum betreiben;
b) Zusammenführung von beteiligten Fachgebieten;
c) Förderung von Forschungsvorhaben in sachorientierten Fachdisziplinen;
d) Förderung von Arbeiten von Studentinnen und Studenten und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zum Thema „ländlicher Raum“;
e) Kontaktpflege und wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit Verbänden, Institutionen und Behörden;
f) Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Verbreitung und Anwendung von Forschungsergebnissen;
§4
(1) In den Verein können natürliche und juristische Personen als ordentliche und fördernde Mitglieder berufen werden.
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Präsidiums erworben.
(3) Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgestellt.
a) Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten, für neu berufene Mitglieder einen Monat nach der Aufnahme in den Verein, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme als voller Jahresbeitrag des jeweiligen Geschäftsjahres.
b) über den Regelbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit, dem Verein Spenden zuzuwenden.
c) Das Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge erlassen oder stunden.
§5
(1) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; es kann die Ausübung seines Stimmrechtes einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur bis zu drei Stimmen vertretungsweise übernehmen. Juristische Personen können die mitgliedschaftlichen Rechte durch einen benannten Vertreter ausüben lassen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Präsidiums mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins gegeben.
Organe des Vereins
§6
Organe des Vereins sind.
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) das Wissenschaftliche Kuratorium.
§7
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Vornahme der Wahlen zum Präsidium
b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Präsidiums,
d) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch das Präsidium vorgenommen werden (§13), oder Auflösung des Vereins,
e) die Beschlussfassung über sonstige zur Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge von Mitgliedern,
f) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenpräsidentschaft
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich zusammentreten. Sie ist einen Monat vorher durch die Präsidentin oder den Präsidenten schriftlich einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen; vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden; die konkrete Form ist bei der Einladung bekanntzugeben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet; auf Vorschlag des Präsidiums kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§8
(1) Das Präsidium des Vereins im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d) mindestens zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
Präsidiumsmitglieder müssen dem Verein als ordentliches Mitglied angehören.
(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident hat in allen Fällen, in denen er in Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten handelt, die gleichen Rechte wie die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
(5) In finanziellen Angelegenheiten und bei Entscheidungen, die Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Vereins haben, ist die Zustimmung des Schatzmeisters einzuholen.
(6) Die Sitzungen des Präsidiums können auch in virtueller Form stattfinden; das Präsidium ist berechtigt, Beschlussfassungen im Rahmen eines Umlaufverfahrens vorzunehmen. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Zu den Sitzungen des Präsidiums werden Mitglieder von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich berufen. über die Verhandlungen und Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Präsidentin oder der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen haben. in dringenden Fällen ist schriftliche Beschlussfassung möglich.
(8) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder ihr Amt angenommen haben. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amte, so ist das übrige Präsidium berechtigt, für die restliche Amtszeit die erforderliche Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10) Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung berufen.
(11) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9
(1) Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern des Vereins jeweils auf vier Jahre gewählt, sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Die Berichte der Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Vor der Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung soll mit dem Präsidium eine Abschlussbesprechung stattfinden.
§10
(1) Die Akademie verleiht mit der Ehrenmitgliedschaft, der Ehrenpräsidentschaft und der goldenen Ehrennadel Auszeichnungen an Freundinnen und Freunde und Förderinnen und Förderer.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums verliehen. Sie verleiht die vollen Mitgliedsrechte, verpflichtet aber nicht zur Beitragszahlung.
(3) die Ehrenpräsidentschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums an frühere Präsidiumsmitglieder verliehen. Sie berechtigt zur beratenden Teilnahme an den Präsidiumssitzungen, soweit das Präsidium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(4) Die goldene Ehrennadel wird vom Präsidium an Persönlichkeiten verliehen, die sich in besonderer Weise um die Akademie und ihre Ziele verdient gemacht haben.
§11
(1) Das Wissenschaftliche Kuratorium ist ein beratendes Organ, das durch Äußerungen, Stellungnahmen und Bemühungen seiner Mitglieder die Arbeit des Präsidiums unterstützt. Es wählt die studentischen Preisträgerinnen und Preisträger aus, die vom Präsidium für hervorragende wissenschaftliche Abschlussarbeiten zum ländlichen Raum und dessen Entwicklung mit Geldpreisen ausgezeichnet werden sollen.
(2) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums können nur natürliche Personen sein, die entweder als Vertreterinnen und Vertreter von Ämtern, Behörden, wissenschaftlichen Einrichtungen und juristischen Personen mit dem Vereinszweck verbunden oder sonst in der Lage sind, die wissenschaftlichen Ziele des Vereins persönlich zu fördern.
(3) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums können nicht zugleich Präsidiumsmitglieder oder Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sein. Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums erfolgt auf vier Jahre durch das Präsidium. Wiederberufung ist möglich. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Kuratoriums wählen die Kuratoriumsmitglieder aus ihrer Mitte.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Kuratoriums nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Sie oder er beruft die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kuratoriums ein, an denen Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen können.
(5) Das Wissenschaftliche Kuratorium muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zu einer Sitzung zusammentreffen. Es kann auch virtuell zusammentreten.
§12
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Eine Beschlussfassung im Sinne der Auflösung kann nur erfolgen, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der Tagesordnung angezeigt ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im ländlichen Raum zu verwenden.
§13
Das Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
Bayerische Akademie Ländlicher Raum e.V.
c/o Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern
Infanteriestraße 1, 80797 München
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: Vereinsregister Nr.12547